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Versicherungsmakler für alle Privatversicherungen + Geschäftsversicherungen

Bei uns erhalten Sie eine unabhängige und freie Beratung, denn als Versicherungsmakler handeln wir nicht im Auftrag eines einzelnen Versicherungsunternehmens.

Stattdessen können wir Sie auf Basis eines großen Angebots verschiedenster Versicherer beraten und daraus für Sie ein individuelles und maßgeschneidertes Versicherungskonzept erstellen.

Für alle Privatversicherungen und Geschäftsversicherungen, haben wie genaue Konzepte erstellt.

Gut Beraten – Eine Initia­tive der Versi­che­rungs­wirt­schaft

Als Mitglied dieser Initiative ist es unsere Philosophie, den Wissensstand stets auf dem aktuellsten Stand zu halten und durch Spezialisierung und somit fundiertem Expertenwissen in jeder Situation für eine erstklassige Beratung garantieren zu können.

Messen Sie uns an unserem eigenen Anspruch!

Frank Kossmann

  Ausgezeichneter Versicherungsmakler

Sofortangebot

Versicherungsmakler

Ein Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein (§ 59 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Er ist bei gewerblicher Tätigkeit Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB, bei nicht gewerblicher Tätigkeit Makler im Sinne des § 652 BGB. Die Vorschriften des VVG sind jedoch vorrangig zu berücksichtigen.

Der Makler ist treuhänderischer Sachwalter des Kunden und ist als solcher verpflichtet, die Interessen des Versicherungsnehmers bestmöglich wahrzunehmen. Versicherungsunternehmen gegenüber ist er unabhängig.

Der Versicherungsmakler schließt mit dem Versicherungsnehmer einen Maklervertrag. Das Versicherungsunternehmen ist an dieser Rechtsbeziehung nicht beteiligt. Inhalt des Maklervertrages ist in der Regel nicht nur die einmalige Beschaffung eines Versicherungsschutzes es, sondern die Dauerbetreuung der Versicherungsinteressen des Versicherungsnehmers, die Verwaltung der Versicherungsverträge und je nach Erfordernis deren Anpassung. Der Makler ist verpflichtet zu begründen, weshalb er sich für ein bestimmt es Versicherungsunternehmen entschieden hat.

Der Versicherungsmakler schuldet seinem Kunden die Auswahl und Aufrechterhaltung den bestmöglichen Versicherungsschutz es. Er hat seiner Beratung eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen (§ 60 Abs. 1 VVG). Er kann seine Auswahlpflichten aber auf eine bestimmte Gruppe von Versicherern beschränken. Da davon ausgegangen werden kann, dass der Makler den Versicherungsmarkt kennt, muss er nicht für jedes Vermittlungsgeschäft eine gesonderte Marktanalyse vornehmen. Zu seinen Pflichten gehört beispielsweise nicht die Vermittlung von Versicherungen bei einem Direktversicherer, der keine Courtagen zahlt. Er darf seine Überlegungen aber nicht von vornherein auf bestimmte Versicherungsunternehmen und Vertragstypen beschränken. Nur wenn dies der Fall ist, muss er dem Kunden die Beschränkung auf bestimmte Versicherungsunternehmen mitteilen und erläutern (§ 60 Abs. 2 VVG).

Der Makler haftet grundsätzlich dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich für sein eigenes Fehlverhalten.
Eine Haftung des Versicherungsunternehmens für das Verhalten des Maklers besteht in der Regel nicht.
Im Konfliktfall muss der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung des Maklers beweisen.
Der Versicherungsmakler trägt dagegen die Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Makler

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem Maklervertrag geregelt. Seitdem die EU-Vermittlerrichtlinie im Dezember 2006 in deutsches Recht umgesetzt wurde, muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge eine schriftliche Dokumentation vor Vertragsabschluss erstellen, sofern der Kunde darauf nicht verzichtet oder wenn der gewählte Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Es muss dem Kunden eine Kopie vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Ein Verzicht durch den Kunden auf eine Beratungsdokumentation kann sich im Streitfall nachteilig für ihn auswirken – deshalb muss diese Information über evtl. Nachteile im „Beratungs- und Dokumentationsverzicht“ schriftlich niedergelegt werden.

Ergänzend zum Maklervertrag/-auftrag gibt es die dazugehörige Maklervollmacht. Diese Vollmacht legitimiert den Makler nach außen, z. B. gegenüber den Versicherungsunternehmen als Sachwalter des Kunden. Mit dieser Vollmacht kann der Makler z. B. im Auftrage des Mandanten eine Versicherung kündigen oder eine Schadensregulierung anmelden.