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Lebens,- Kranken,- Sachversicherungen vom Versicherungsmakler

Versicherungsmakler Privat + Geschäftsversicherungen

In Steuerfragen berät Sie Ihr Steuerberater.
In rechtlichen Angelegenheiten berät Sie der Anwalt Ihres Vertrauens.
Nur in Versicherungsfragen haben Sie keinen oder sehr viele Ansprechpartner!
Das muss nicht sein!frank.kossmann
Als unabhängiger Versicherungsmakler arbeiten wir mit vielen Produktanbietern zusammen. Damit sind wir in der Lage, Ihre Versicherungen, Privatversicherungen, Firmenversicherungen, optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen.
Der Versicherungsmakler ist Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers.

Unsere Aufgaben:

– ständige Betreuung auch im Schadensfallversicherungsmakler frank kossmann e – zu versichernde Risiken prüfen
– Deckungskonzepte aufzeigen, in Betracht kommende Risikoträger ermitteln
– Versicherungsbeiträge im Preis-Leistungs-Verhältnis prüfen

All diese Leistungen sind für Sie kostenlos, da diese Kosten vom Versicherer übernommen werden. Gern können Sie online vergleichen oder abschießen, wir betreuen dann Ihren Vertrag, auch im Schadensfall können Sie uns ansprechen.

Ihre E-Mail-Anfragen beantworten wir auch außerhalb der Geschäftszeiten.

Testen Sie uns, einfach online abschließen!

Gut Beraten – Eine Initia­tive der Versi­che­rungs­wirt­schaft

Als Mitglied dieser Initiative ist es unsere Philosophie, den Wissensstand stets auf dem aktuellsten Stand zu halten und durch Spezialisierung und somit fundiertem Expertenwissen in jeder Situation für eine erstklassige Beratung garantieren zu können.

Messen Sie uns an unserem eigenen Anspruch!

Versicherungsmakler

Ein Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein (§ 59 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Er ist bei gewerblicher Tätigkeit Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB, bei nicht gewerblicher Tätigkeit Makler im Sinne des § 652 BGB. Die Vorschriften des VVG sind jedoch vorrangig zu berücksichtigen.

Der Makler ist treuhänderischer Sachwalter des Kunden und ist als solcher verpflichtet, die Interessen des Versicherungsnehmers bestmöglich wahrzunehmen. Versicherungsunternehmen gegenüber ist er unabhängig.

Der Versicherungsmakler schließt mit dem Versicherungsnehmer einen Maklervertrag. Das Versicherungsunternehmen ist an dieser Rechtsbeziehung nicht beteiligt. Inhalt des Maklervertrages ist in der Regel nicht nur die einmalige Beschaffung eines Versicherungsschutzes es, sondern die Dauerbetreuung der Versicherungsinteressen des Versicherungsnehmers, die Verwaltung der Versicherungsverträge und je nach Erfordernis deren Anpassung. Der Makler ist verpflichtet zu begründen, weshalb er sich für ein bestimmt es Versicherungsunternehmen entschieden hat.

Der Versicherungsmakler schuldet seinem Kunden die Auswahl und Aufrechterhaltung den bestmöglichen Versicherungsschutz es. Er hat seiner Beratung eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen (§ 60 Abs. 1 VVG). Er kann seine Auswahlpflichten aber auf eine bestimmte Gruppe von Versicherern beschränken. Da davon ausgegangen werden kann, dass der Makler den Versicherungsmarkt kennt, muss er nicht für jedes Vermittlungsgeschäft eine gesonderte Marktanalyse vornehmen. Zu seinen Pflichten gehört beispielsweise nicht die Vermittlung von Versicherungen bei einem Direktversicherer, der keine Courtagen zahlt. Er darf seine Überlegungen aber nicht von vornherein auf bestimmte Versicherungsunternehmen und Vertragstypen beschränken. Nur wenn dies der Fall ist, muss er dem Kunden die Beschränkung auf bestimmte Versicherungsunternehmen mitteilen und erläutern (§ 60 Abs. 2 VVG).

Der Makler haftet grundsätzlich dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich für sein eigenes Fehlverhalten. Eine Haftung des Versicherungsunternehmens für das Verhalten des Maklers besteht in der Regel nicht. Im Konfliktfall muss der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung des Maklers beweisen. Der Versicherungsmakler trägt dagegen die Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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